Gefahrenvorbeugung

» Baulicher Brandschutz

Auf Anfrage der Baubehörde bezieht der bauliche Brandschutz bei Bauvorhaben Stellung zu organisatorischen, baulichen und anlagentechnischen Vorkehrungen.

Durch getroffene Vorkehrungen wie Steigleitungen oder Meldeanlagen zur Früherkennung von Bränden wird die Arbeit des abwehrenden Brandschutzes deutlich erleichtert und sicherer.

Die Abteilung dient auch als Ansprechpartner für Bauherren und Planungsbüros, um fachliche Auskünfte zu erteilen.

Da Objekte häufig unterschiedlicher Nutzung unterliegen und die Gefahrenschwerpunkte variieren, muss jedes Vorhaben einzeln geprüft und eine maßgeschneiderte Lösung erstellt werden.

» Gefahrenverhütungsschau

Bei der Gefahrenverhütungsschau werden Gebäude und Einrichtungen in regelmäßigen Abständen behördlich überprüft, um potenzielle Brandgefahren zu erkennen und zu beheben. Sie wird im Abstand von fünf Jahren gemeinsam mit dem Betreiber durchgeführt. 

» Brandschutzerziehung

Bild vergrößern: Brandschutzerziehungsfahrzeug der Stadt Gießen vor der Fahrzeughalle des Gefahrenabwehrzentrum.
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Wie setze ich einen Notruf ab? Wie verhalte ich mich, wenn es brennt?

Diese Fragen klären wir in Kindergärten und Grundschulen. Unser Team aus haupt- und ehrenamtlichen Brandschutzerzieherinnen und -erziehern fährt vor Ort und erklärt den Kindern auf spielerische Weise das richtige Verhalten im Brandfall.

Dafür hat das Land Hessen einen Gerätewagen zur Verfügung gestellt. Dieser ist speziell für die Brandschutzerziehung konzipiert worden und mit Materialien für die Wissensvermittlung an Kinder und Jugendliche beladen.

Sicherheitstipps

» Einsatzplanung

Ob Großveranstaltungen, Demonstrationen oder Gebäude und Objekte mit erhöhtem Gefahrenpotenzial: Das Sachgebiet Einsatzplanung erstellt gemeinsam mit Veranstaltern und Betreibern Einsatzpläne, um die Arbeit des abwehrenden Brandschutzes zu erleichtern und die Sicherheit aller zu gewährleisten.

In Hessen schreibt das Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) eine Hilfsfrist vor. Das bedeutet, dass vom Eingang eines Notrufs in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen einer Staffel und dem Einleiten wirksamer Hilfe maximal zehn Minuten vergehen dürfen.

Um diese Vorgabe zu erfüllen, werden verschiedene Systeme und Pläne genutzt, um die Anfahrt zu den Einsatzstellen bestmöglich zu gestalten.